Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung: Inhalte, Ablauf und Kosten
Ob vor der Eheschließung, während der Ehe oder anlässlich einer Trennung: Ein notarieller Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung schafft klare und rechtssichere Verhältnisse. Auf dieser Seite finden Sie eine Orientierung, welche Themen typischerweise geregelt werden, wie der Weg zur Urkunde abläuft und wie sich die Notarkosten berechnen – damit Sie gut vorbereitet in das Beratungsgespräch gehen.
Gut zu wissen: Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen sind keine Verträge „von der Stange". Die einzelnen Regelungen stehen in Wechselwirkung zueinander, und was im Einzelfall sachgerecht ist, zeigt sich meist erst im gemeinsamen Beratungsgespräch – nicht selten sieht das Ergebnis danach anders aus als die ursprüngliche Vorstellung. Diese Seite ersetzt daher keine Beratung, sondern hilft Ihnen, die Themen und Begriffe einzuordnen.
Der Ablauf von der Anfrage bis zur Beurkundung
Im Zentrum steht das gemeinsame Beratungsgespräch – dort entsteht das inhaltliche Konzept Ihres Vertrages. So läuft es typischerweise ab:
Der Weg zur Urkunde im Überblick
- Anfrage und Basisdaten Sie übermitteln uns über das Datenblatt Ehevertrag bzw. das Datenblatt Scheidungsfolgenvereinbarung die Basisdaten: die Beteiligten, Ihre familiäre Situation und die groben Vermögensverhältnisse. Sie müssen dabei noch nicht festlegen, was inhaltlich im Vertrag stehen soll – das ist Gegenstand der Beratung.
- Gemeinsamer Besprechungstermin Das Herzstück: Im Gespräch mit beiden Beteiligten klären wir Ziele und Lebenssituation, erläutern die Gestaltungsmöglichkeiten und ihre Wechselwirkungen und entwickeln ein stimmiges Gesamtkonzept. Auf dieser Grundlage können wir Ihnen auch eine erste Einschätzung der voraussichtlichen Kosten erstellen.
- Entwurf zur Prüfung Wir erstellen den Vertragsentwurf und senden ihn Ihnen rechtzeitig vor dem Beurkundungstermin zu. Änderungswünsche und Rückfragen klären wir vorab.
- Beurkundung Beurkundungstermin in unserer Kanzlei: Der Notar verliest die Urkunde, erläutert den Inhalt und beantwortet letzte Fragen. Anschließend erhalten Sie Ausfertigungen der Urkunde für Ihre Unterlagen.
Die typischen Regelungsbausteine
Die folgenden Bausteine sind das „Vokabular" der ehevertraglichen Gestaltung. Sie müssen nicht alle geregelt werden – welcher Baustein für Sie sinnvoll ist und wie er ausgestaltet wird, erarbeiten wir gemeinsam im Beratungsgespräch.
Güterstand
Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen einem verbreiteten Missverständnis entsteht dabei durch die Ehe kein gemeinschaftliches Vermögen: Jeder Ehegatte behält sein Vermögen, und auch während der Ehe erworbene Gegenstände gehören allein dem Ehegatten, der sie erwirbt – beiden gemeinsam nur dann, wenn sie sie gemeinsam erwerben. Ebenso wenig haftet ein Ehegatte allein aufgrund der Ehe für die Schulden des anderen – eine Haftung kann sich zwar aus gesondert übernommenen Verpflichtungen ergeben, etwa der Mitunterzeichnung eines Darlehens oder einer Bürgschaft, nicht aber aus der Ehe als solcher. Erst bei Beendigung der Ehe wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen (Zugewinnausgleich).
Vertraglich kann stattdessen Gütertrennung vereinbart werden – oder, in der Praxis besonders häufig, eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der der gesetzliche Güterstand im Grundsatz bestehen bleibt und gezielt angepasst wird. Die Anpassung kann einzelne Gegenstände betreffen, etwa ein Unternehmen, eine Praxis oder eine Immobilie, die vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden – der Zugewinnausgleich kann aber auch für den Scheidungsfall vollständig ausgeschlossen werden. Diese Gestaltung ist sogar besonders häufig: Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten, bleiben die Vorteile der Zugewinngemeinschaft – etwa steuerliche Vorteile – erhalten, während im Scheidungsfall wie bei der Gütertrennung kein Zugewinnausgleich stattfindet. Welche Variante passt, hängt stark von der Vermögens- und Erwerbssituation beider Ehegatten ab – auch steuerliche und erbrechtliche Folgen spielen dabei eine Rolle.
Nachehelicher Unterhalt
Für den Fall der Scheidung sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsansprüche vor, etwa wegen Kinderbetreuung, Alters oder Krankheit. Vertraglich können diese Ansprüche konkretisiert, der Höhe oder Dauer nach begrenzt oder – in Grenzen – ausgeschlossen werden. Gerade beim Unterhalt gilt: Vollständige Verzichte halten einer gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle nicht immer stand; hier kommt es auf eine ausgewogene, zur Lebenssituation passende Gestaltung an.
Versorgungsausgleich
Bei der Scheidung werden die während der Ehe erworbenen (gesetzlichen) Rentenanwartschaften grundsätzlich hälftig geteilt (Versorgungsausgleich). Vertraglich kann dieser Ausgleich modifiziert oder ausgeschlossen werden – etwa wenn beide Ehegatten eigenständig für ihr Alter vorsorgen oder eine Kompensation auf anderem Weg vereinbart wird. Wer von einem Ausschluss profitiert, ist dabei eine Frage des Einzelfalls und liegt nicht immer auf der Hand: Wer viel verdient, aber nicht in ein gesetzliches Altersversorgungssystem einzahlt, erhält im Versorgungsausgleich unter Umständen Anwartschaften des anderen Ehegatten – auch wenn dieser deutlich weniger verdient, als abhängig Beschäftigter aber in die gesetzliche Alterssicherung einzahlen muss.
Weitere Bausteine
Je nach Situation kommen weitere Regelungen in Betracht: die Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände (etwa von Immobilien oder Beteiligungen), Pflichtteils- oder Erbverzichte, bei Ehen mit Auslandsberührung eine Rechtswahl zum anwendbaren Recht sowie Regelungen für unternehmerisch tätige Ehegatten. In internationalen Fällen – ausländische Staatsangehörigkeit, Vermögen oder Wohnsitz im Ausland – beraten und beurkunden wir auf Wunsch auch auf Englisch oder Niederländisch; Näheres auf unserer Seite zu internationalen Sachverhalten.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung
Steht eine Trennung oder Scheidung an, können die Ehegatten die Folgen einvernehmlich in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, statt sie vor Gericht auszutragen. Typische Inhalte sind:
- Zugewinnausgleich – Bezifferung, Abgeltung oder Verzicht, häufig verbunden mit der Übertragung von Grundbesitz oder anderen Vermögenswerten,
- Unterhalt – Trennungsunterhalt (in sehr engen Grenzen, Verzichte für die Zukunft sind unzulässig) und nachehelicher Unterhalt, der Höhe und Dauer nach,
- Versorgungsausgleich – Ausschluss oder Modifikation,
- Ehewohnung und Hausrat – wer bleibt, wer übernimmt was,
- bei gemeinsamen Immobilien: Übertragung oder Verwertung einschließlich der Regelung laufender Darlehen.
Eine gut vorbereitete Scheidungsfolgenvereinbarung macht das gerichtliche Scheidungsverfahren in der Regel deutlich schneller und günstiger, weil die Folgesachen nicht streitig verhandelt werden müssen. Sie kann vor, während oder nach dem Scheidungsverfahren geschlossen werden – sinnvollerweise so früh wie möglich.
Grenzen der Gestaltung
Eheverträge unterliegen einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle: Regelungen, die einen Ehegatten – insbesondere im Kernbereich von Unterhalt und Versorgungsausgleich – einseitig und unangemessen benachteiligen, können im Scheidungsfall ganz oder teilweise unwirksam sein. Das gilt vor allem, wenn ein deutliches Verhandlungsungleichgewicht bestand, etwa bei Abschluss unter Zeitdruck kurz vor der Hochzeit oder während einer Schwangerschaft.
Als Notar bin ich gesetzlich zur Neutralität verpflichtet: Ich berate beide Ehegatten unparteiisch und wirke auf eine ausgewogene, im Ernstfall tragfähige Gestaltung hin. Das ist kein Formalismus, sondern Ihr Schutz – ein Vertrag, der der gerichtlichen Kontrolle nicht standhält, nützt am Ende niemandem. Auch deshalb führt der Weg zum guten Ehevertrag über das Beratungsgespräch und nicht über ein Musterformular.
Häufige Fragen
Können Sie uns vorab sagen, was unser Vertrag kosten wird?
Eine pauschale Zahl vorab wäre unseriös, denn die gesetzlichen Gebühren hängen vom Geschäftswert ab – und der ergibt sich aus Ihren Vermögensverhältnissen und den konkreten Regelungsgegenständen (siehe Kostenorientierung). Sobald uns Ihre Basisdaten vorliegen, beziffern wir die voraussichtlichen Kosten aber gerne – spätestens im Besprechungstermin.
Müssen wir schon wissen, was im Vertrag stehen soll?
Nein – das ist gerade der Zweck des Beratungsgesprächs. Es genügt, wenn Sie Ihre Lebenssituation und Ihre Ziele schildern können („Wir wollen das Unternehmen schützen", „Wir wollen die Scheidungsfolgen einvernehmlich regeln"). Die passende rechtliche Gestaltung entwickeln wir gemeinsam; häufig sieht das Ergebnis anders aus als die ursprüngliche Vorstellung – und ist dann tragfähiger.
Braucht jeder von uns einen eigenen Rechtsanwalt?
Nein. Der Notar berät beide Ehegatten neutral und unparteiisch und wirkt auf eine ausgewogene Gestaltung hin. Selbstverständlich steht es jedem Ehegatten frei, sich zusätzlich anwaltlich beraten zu lassen. Bei stark gegenläufigen Interessen – etwa in streitigen Trennungssituationen – ist das oft durchaus sinnvoll; eine Pflicht dazu besteht aber nicht.
Können wir den Vertrag später ändern?
Ja. Ein Ehevertrag kann jederzeit durch eine erneute notarielle Vereinbarung geändert oder aufgehoben werden. Es empfiehlt sich ohnehin, bestehende Verträge bei wesentlichen Veränderungen der Lebenssituation – Kinder, Unternehmensgründung, größere Vermögensverschiebungen – überprüfen zu lassen.
Was kostet der Besprechungstermin?
Die Beratung ist mit der Beurkundungsgebühr abgegolten, es fallen also grundsätzlich keine gesonderten Kosten an. Wenn nach individueller Beratung das Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet wird, kann grundsätzlich eine Beratungsgebühr anfallen, aber das ist bei der ersten Kontaktaufnahme und Besprechung des möglichen weiteren Ablaufs noch nicht der Fall – sprechen Sie uns also gerne an.
Der nächste Schritt: Übermitteln Sie uns Ihre Basisdaten – wir melden uns zur Abstimmung des Besprechungstermins.