Notarielle Online-Verfahren
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG / DiREG) können bestimmte notarielle Beurkundungen und Beglaubigungen per Videokommunikation durchgeführt werden – ganz ohne persönliches Erscheinen in der Kanzlei. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit bewusst auf einen klar umrissenen Katalog von Verfahren beschränkt. Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht, wann ein Online-Termin bei uns möglich ist und was Sie dafür benötigen.
Offizielles Portal: Die notariellen Online-Verfahren laufen bundesweit über das Portal der Bundesnotarkammer unter online.notar.de. Dort finden Sie auch technische Hilfen und Antworten auf häufige Fragen. Die Einladung zu Ihrem konkreten Termin erhalten Sie von uns.
Welche Verfahren sind online möglich?
Nach derzeitigem Stand (Stand: 02.05.2025) sind ausschließlich die folgenden Verfahren online zulässig:
Alle anderen Urkunden – insbesondere Immobilienkaufverträge und sämtliche Grundbuchvorgänge, Eheverträge, Erbverträge, Testamente, Vorsorgevollmachten, Erbausschlagungen, Adoptionen sowie die Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen – müssen weiterhin in persönlicher Anwesenheit beurkundet werden. Dieser Katalog wird perspektivisch erweitert, derzeit ist der Gesetzgeber hier jedoch zurückhaltend.
Berlin-Bezug: einer von vier reicht
Damit ich Ihren Online-Termin durchführen kann, genügt es, dass eine der folgenden Verbindungen nach Berlin besteht:
Sitz der Gesellschaft in Berlin
Die Gesellschaft, um die es geht, hat ihren eingetragenen oder künftigen Sitz in Berlin – oder der Einzelkaufmann hat seinen Wohnsitz hier.
Geschäftsführer oder Vorstand in Berlin
Mindestens ein organschaftlicher Vertreter – z. B. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand eines Vereins oder einer AG – wohnt in Berlin.
Eingetragener Gesellschafter in Berlin
Ein im Handelsregister eingetragener Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft hat seinen Wohn- oder Geschäftssitz in Berlin.
Zweigniederlassung in Berlin
Ein ausländisches Unternehmen hat seine deutsche Zweigniederlassung mit Geschäftsanschrift in Berlin.
Für Neugründungen genügt der künftige Berliner Sitz der Gesellschaft. Alle übrigen Beteiligten können von überall zugeschaltet werden – auch aus dem Ausland. Sind Sie nicht sicher, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind? Sprechen Sie uns an – wir prüfen das vor Beauftragung gern für Sie.
Was Sie dafür brauchen
Für die Teilnahme an einer Online-Beurkundung oder Online-Beglaubigung benötigen Sie folgende vier Dinge:
Ausweisdokument mit Online-Funktion
Deutscher Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte eines EU/EWR-Staates – jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und bekannter sechsstelliger PIN. Welche Dokumente im Einzelnen geeignet sind – auch für Beteiligte aus dem Ausland –, zeigt unsere Übersicht nach Ländern.
Offizielle App der Bundesnotarkammer
Die von der Bundesnotarkammer bereitgestellte App (im App Store und bei Google Play unter notar.app) für die Identifizierung mittels Ausweis-Chip und NFC. Hilfe zur Einrichtung finden Sie auf online.notar.de.
Computer mit Webcam und Mikrofon
Aktueller Browser, stabile Internetverbindung, Kamera und Mikrofon. Für die Videokonferenz selbst ist keine gesonderte Software-Installation erforderlich.
Ruhiger Ort, gute Ausleuchtung
Sie sollten ungestört sein, ausreichend Licht haben und den Ausweis sowie ggf. weitere Unterlagen griffbereit halten. Für die Beurkundung ist die durchgehende Bildverbindung erforderlich.
Welche Ausweisdokumente sind geeignet?
Bei der Identifizierung über die Notar-App werden zwei Dinge aus dem Chip Ihres Ausweisdokuments ausgelesen: Ihre eID-Daten – ein elektronischer Identitätsnachweis, der nach der eIDAS-Verordnung dem Vertrauensniveau „hoch" entsprechen muss – und Ihr digitales Lichtbild. Entscheidend ist deshalb, ob Sie über ein zugelassenes eID-Mittel verfügen; das Lichtbild lässt sich daneben in der Regel aus einem biometrischen Reisepass oder einem neueren Personalausweis auslesen. Für die drei typischen Konstellationen gilt:
Deutsche Staatsangehörige
Geeignet ist der deutsche Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID) und bekannter sechsstelliger PIN. Wurde die Funktion nie aktiviert oder ist die PIN nicht mehr bekannt, kann beides im Bürgeramt nachgeholt bzw. neu gesetzt werden – planen Sie dafür etwas Vorlauf vor dem Termin ein.
EU-/EWR-Staatsangehörige
Ob Ihr Heimatdokument genügt, hängt vom Land ab:
Eigenes nationales eID-Mittel nutzbar
Staatsangehörige dieser Länder können sich mit dem jeweils genannten Identifizierungsmittel ausweisen:
- Belgien – Personalausweis
- Bulgarien – Evrotrust eID (derzeit technische Störungen)
- Dänemark – MitID
- Estland – Personalausweis oder Mobile-ID
- Finnland – Personalausweis (Citizen Certificate)
- Italien – Personalausweis
- Kroatien – Personalausweis
- Lettland – Personalausweis
- Liechtenstein – eID.li
- Litauen – Personalausweis
- Luxemburg – Personalausweis
- Malta – Personalausweis
- Niederlande – Personalausweis mit DigiD Hoog
- Österreich – Personalausweis oder ID Austria
- Polen – Profil osobisty
- Portugal – Personalausweis oder Digital Mobile Key
- Slowakei – Personalausweis
- Slowenien – SI-eID-Karte
- Spanien – Personalausweis
- Tschechien – Personalausweis
- Zypern – IDMe.cy
Nur mit deutscher Unionsbürgerkarte
Diese Länder verfügen derzeit über kein zugelassenes eigenes eID-Mittel – Staatsangehörige nutzen stattdessen die deutsche eID-Karte (siehe unten):
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Island
- Norwegen
- Rumänien
- Schweden
- Ungarn
Die eID-Karte für Unionsbürger („Unionsbürgerkarte") steht allen EU-/EWR-Staatsangehörigen ab 16 Jahren offen und kann in Deutschland bei den Bürgerämtern oder im Ausland bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden. Sie ist damit der universelle Weg ins Online-Verfahren, wenn das Heimatland kein eigenes zugelassenes eID-Mittel hat – planen Sie für die Beschaffung allerdings einige Wochen Vorlauf ein. Für das Auslesen des Lichtbilds genügt daneben in der Regel der biometrische Reisepass.
Staatsangehörige von Drittstaaten (z. B. USA, Vereinigtes Königreich, Schweiz)
Reisepässe und Personalausweise von Staaten außerhalb der EU bzw. des EWR sind für die eID-Identifizierung nicht geeignet – das gilt insbesondere auch für die USA, das Vereinigte Königreich und die Schweiz. Drittstaatsangehörige können am Online-Verfahren nur teilnehmen, wenn sie über einen deutschen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit freigeschalteter eID-Funktion verfügen. Andernfalls bleibt der Präsenztermin – oder die Mitwirkung über einen Bevollmächtigten bzw. vollmachtlosen Vertreter mit Nachgenehmigung, wie in unserem Leitfaden zur GmbH-Gründung beschrieben.
Stand dieser Übersicht: 30.03.2026, nach der offiziellen Ausweisliste der Bundesnotarkammer. Es werden laufend weitere Dokumente zugelassen; maßgeblich ist stets die aktuelle Liste der Bundesnotarkammer. Im Zweifel prüfen wir vor dem Termin gerne gemeinsam mit Ihnen, ob Ihr Dokument geeignet ist.
Ablauf eines Online-Termins
- Auftrag und Entwurf: Sie beauftragen uns – am einfachsten über das passende Datenblatt im Bereich Unternehmen & Gesellschaften. Wir erstellen den Urkundenentwurf und übersenden ihn zur Durchsicht per E-Mail.
- Einladung und Identifizierung: Sie erhalten eine Einladung zum Termin sowie Hinweise zur Einrichtung der Bundesnotarkammer-App. Bereits vor dem Termin identifizieren Sie sich dort einmalig mit Ihrem Ausweis.
- Videokonferenz: Zum vereinbarten Termin treten wir gemeinsam in die Videokonferenz ein. Es gelten dieselben Regeln wie bei einer Präsenzbeurkundung: Vorlesung der Urkunde, Belehrung durch den Notar, Möglichkeit zu Fragen und Änderungen.
- Elektronische Signatur: Sie unterschreiben die Urkunde qualifiziert elektronisch über die App; der Notar signiert abschließend.
- Urkunde und Vollzug: Sie erhalten die Urkunde elektronisch; die Handelsregisteranmeldung oder sonstige Vollzugshandlungen übernimmt die Kanzlei im Anschluss.
Teilnahme aus dem Ausland
Die Teilnahme aus dem Ausland ist möglich – sofern ein geeignetes Ausweisdokument mit elektronischer Identifizierungsfunktion vorliegt (siehe die Übersicht nach Ländern oben). Für viele Beteiligte aus dem Ausland ist das die derzeit einfachste Möglichkeit, an einer deutschen Beurkundung mitzuwirken, ohne anreisen zu müssen.
Grenzen
Das Online-Verfahren ersetzt die persönliche Beratung nicht: Gerade bei komplexen Gestaltungen empfehlen wir weiterhin einen Präsenztermin oder zumindest ein vorbereitendes Beratungsgespräch. Bei Zweifeln an der Identität oder Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten oder bei technischen Schwierigkeiten kann der Notar den Online-Termin abbrechen und auf eine Präsenzbeurkundung bestehen.
Rechtsgrundlage
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in § 16a ff. BeurkG und § 40a BeurkG (für Beglaubigungen), eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 sowie ergänzt durch das DiREG vom 23. Juni 2022. Zugrunde liegt die Richtlinie (EU) 2019/1151. Die örtliche Zuständigkeit für Online-Verfahren folgt aus § 10a Abs. 3 BNotO. Weiterführende Informationen finden Sie bei der Bundesnotarkammer.
Sie möchten ein Verfahren online beauftragen oder sind nicht sicher, ob Ihr Anliegen online möglich ist? Sprechen Sie uns gerne an.
Persönliche Beratung
Wir beraten Sie gern persönlich und unverbindlich – telefonisch oder in der Kanzlei.
Gesellschaftsrecht online beauftragen
Datenblätter für GmbH-Gründung, Handelsregisteranmeldungen und weitere gesellschaftsrechtliche Verfahren.